4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine Fremdgefährdung in dem Sinne vor, dass vorhersehbar ist, dass sie im Wohnheim erneut negativ auffällig wird, die anderen Bewohnerinnen und Bewohner ängstigt und belastet. Damit gefährdet sie aber letztlich primär sich selber, da ihr dann der Verlust ihres Obdachs droht (vgl. bereits vorstehend E. 4.1.2).