4.2.1 Nach übereinstimmender Einschätzung der Fachärzte – sowie auch nach persönlicher Wahrnehmung des Gerichts anlässlich früherer Anhörungen – ist bei der Beschwerdeführerin nicht mit Fremdaggressivität tätlicher Art zu rechnen. Aufgrund ihrer ungefilterten, wahnhaften Ausführungen insbesondere über Gewalt- und Sexualdelikte, abgetrennte Körperteile, etc., ist allerdings auch nachvollziehbar, dass Mitpatienten und Mitbewohner vor ihr Angst haben und den Kontakt meiden. Mit Blick darauf stellt sie für ihr Umfeld eine doch erhebliche seelische Belastung dar, weshalb sie denn auch das D.________ im wahnhaften Zustand als nicht mehr tragbar einstufte.