aufgefunden haben will; vgl. diesbezüglich auch die aktenkundigen Eingaben an die Staatsanwaltschaft). Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demnach akut und erheblich. Es droht die Verwahrlosung, Mangelernährung, mangelhafte Hygiene und auch die Obdachlosigkeit (das D.________ kann die Beschwerdeführerin nur dann wieder aufnehmen, wenn sie hinreichend medikamentös eingestellt ist, vorzugsweise mit einer Depotmedikation; eine alternative Wohnmöglichkeit scheint nachvollziehbar nicht in Betracht zu kommen).