die Kleidung wechsle sie nicht. Den Verlaufsberichten lässt sich weiter entnehmen, dass die Effekten der Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt mit Abfällen vermischt und in einem unzumutbaren Zustand waren; während des laufenden Aufenthaltes hortete sie Abfälle in ihrem Zimmer. Schliesslich hielt bereits der einweisende Arzt fest, dass der Verlust des Wohnplatzes im Heim der Stiftung C.________ in E.________ drohe, da die Patientin mit ihrem Verhalten die anderen Bewohner geängstigt habe (u.a. ungefiltertes Erzählen über ihre vermeintlich tote Tochter, deren Körperteile sie am Flughafen I.________ in J.________ aufgefunden haben will;