3.2 Am 9. August 2023 sah sich Dr. med. B.________ veranlasst, die Beschwerdeführerin wegen Verwahrlosung sowie wegen akuter Selbstgefährdung insbesondere bei fehlender Einnahme der somatischen Medikation zur Verhinderung eines erneuten ischämischen Hirnschlags sowie der psychiatrischen Medikation zur Behandlung ihrer chronischen Schizophrenie zur Behandlung in die Klinik Zugersee einzuweisen. Die Einweisung erfolgte, nachdem er durch Rückfragen bei Heimleitung und Beistand die notwendigen Informationen erhältlich gemacht hatte, die ihm die Patientin anlässlich des Hausbesuchs vom 7. August 2023 nicht zu geben vermochte.