Eine erste Beschwerde hiergegen hat sie am 15. August 2023 verfasst und am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben zuhanden der – dafür nicht zuständigen – Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Mit dieser Eingabe an eine unzuständige Behörde hat sie die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde entspricht im Übrigen den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und ist demnach zu prüfen.