ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist am 9. August 2023 in der Stadt Zug wegen akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung von einem hier praktizierenden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung) eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist (BGE 146 III 377). Eine erste Beschwerde hiergegen hat sie am 15. August 2023 verfasst und am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben zuhanden der – dafür nicht zuständigen – Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.