{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-35_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_35_5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_35", "Checksum": "f891323769eb59517daa389d7c8368d3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:50", "Checksum": "ae89bfe41a6341b6f84416cb8fe9d726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten (E. 4.1.2 hiervor) eine\nengmaschige Betreuung notwendig, um die notwendige Behandlung zu etablieren und der\ndrohenden Verwahrlosung vorzubeugen. Eine neuroleptische Medikation ist zweifelsohne\nangezeigt (vgl. dazu bereits VGer ZG F 2022 1 vom 18. März 2022). Der bisherige Verlauf\nlässt nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens unterziehen wird. Demnach erscheint die weitere Unter-\n\nUrteil F 2023 35\n10\n\nbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung als zwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges,\nmildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.4 Sollte die aktuelle Behandlung in der Klinik sich als nicht ausreichend erweisen,\num bei der Beschwerdeführerin eine Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und Behandlungsnotwendigkeit herbeizuführen, und sollte sich deshalb ihre Entlassung aus der psychiatrischen Klinik zurück in das bisherige Wohnheim unbotmässig verzögern oder als unmöglich erweisen, wäre gegebenenfalls durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung einer ambulanten Depotmedikation als Massnahme des kantonalen\nRechts ausserhalb des Rahmens einer fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen (§ 54\nAbs. 2 Bst. b und Abs. 3 EG ZGB; zu den Voraussetzungen einer solchen Anordnung vgl.\netwa BGer 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Eine solche Anordnung ist vorliegend\nnicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.\n\nDie ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig.\nMuss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik\nrechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 35\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an Dr. med. B.________, an die ärztliche Leitung der\nTriaplus AG Klinik Zugersee, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des\nKantons Zug sowie an den Beistand M.________.\n\nZug, 7. September 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 35\n"}