{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-35_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_35_5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_35", "Checksum": "f891323769eb59517daa389d7c8368d3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:50", "Checksum": "ae89bfe41a6341b6f84416cb8fe9d726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\nUrteil F 2023 35\n8\n\n4.2.1 Nach übereinstimmender Einschätzung der Fachärzte – sowie auch nach persönlicher Wahrnehmung des Gerichts anlässlich früherer Anhörungen – ist bei der Beschwerdeführerin nicht mit Fremdaggressivität tätlicher Art zu rechnen. Aufgrund ihrer ungefilterten, wahnhaften Ausführungen insbesondere über Gewalt- und Sexualdelikte, abgetrennte\nKörperteile, etc., ist allerdings auch nachvollziehbar, dass Mitpatienten und Mitbewohner\nvor ihr Angst haben und den Kontakt meiden. Mit Blick darauf stellt sie für ihr Umfeld eine\ndoch erhebliche seelische Belastung dar, weshalb sie denn auch das D.________ im\nwahnhaften Zustand als nicht mehr tragbar einstufte.\n\n4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine\nFremdgefährdung in dem Sinne vor, dass vorhersehbar ist, dass sie im Wohnheim erneut\nnegativ auffällig wird, die anderen Bewohnerinnen und Bewohner ängstigt und belastet.\nDamit gefährdet sie aber letztlich primär sich selber, da ihr dann der Verlust ihres Obdachs\ndroht (vgl. bereits vorstehend E. 4.1.2). Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Fremdgefährdung durch die Beschwerdeführerin im Sinne physisch bedrohlichen Verhaltens\noder von Angriffen auf andere Personen, womit sie diesen Dritten einen erheblichen\nSchaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR\nNr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), bestehen nicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin bisher sowohl in der Klinik als auch im Kontakt mit dem\nGericht zwar mitunter wenig kooperativ, aber ohne Aggression aufgetreten.\n\n4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht bei der Beschwerdeführerin ohne weitere Betreuung und Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial\nim Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden psychischen, somatischen und sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu\nmachenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes etwa\nin Richtung einer schweren Verwahrlosung. Bei krankheitsbedingt vernachlässigter Behandlung der somatischen Leiden (insbesondere offenbar Bluthochdruck sowie Notwendigkeit einer Infarkt-Prophylaxe bei in der Vergangenheit stattgehabtem Hirnschlag) drohen der Beschwerdeführerin zudem somatisch erhebliche Schäden wie etwa ein erneuter\n– schlimmstenfalls tödlicher – Hirnschlag, worauf auch der Hausarzt bereits in seiner Einweisungsverfügung hinwies. Mit Blick darauf erschien die Unterbringung denn auch nachvollziehbar als dringlich, so dass ein Zuwarten bis zu einer allfälligen Unterbringung durch\ndie KESB sich nicht rechtfertigen liess.\n\nUrteil F 2023 35\n9\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn der Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in\ndie Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische\nBehandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz)\nund die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die\nfürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage\nim Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember\n2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1 Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend sowohl Krankheitseinsicht\nals auch Behandlungsbereitschaft. Aktenkundig ist die Patientin den Erklärungen hinsichtlich der Wirkungen und Nebenwirkungen einzelner Medikamente auch nicht zugänglich,\ngeht sie doch offenbar davon aus, dass ihre Kieferkrämpfe vom Aspirin herrühren und ist\netwa auch aktenkundig, dass sie Akineton – also eine Beimedikation zur Verringerung der\nNebenwirkungen gewisser Neuroleptika – auch einnehmen wollte ohne Einnahme eines\nNeuroleptikums.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier sehr ungünstig. Die Beschwerdeführerin\nscheint über keinerlei soziales Umfeld mehr zu verfügen, was nicht zuletzt damit zusammenhängen dürfte, dass sie für ihre Mitmenschen sofort als psychotische, psychisch kranke Frau imponiert und diese durch ihre wirren Erzählungen über abgehackte Körperteile,\nabgeschnittene Gesichter, Vergewaltigungen, mehrfache Organentnahmen etc. nachvollziehbar ängstigt. Zur Herkunftsfamilie in K.________ besteht anscheinend seit längerer\nZeit kein Kontakt mehr; auch nicht zur Tochter im L.________. Von einem sozialen Netz,\nwelches die Beschwerdeführerin ausserhalb des schützenden Rahmens einer Klinik oder\neines betreuten Wohnheimes zu tragen und aufzufangen vermöchte, kann mithin keine\nRede sein.\n\n"}