{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-35_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_35_5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_35", "Checksum": "f891323769eb59517daa389d7c8368d3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:50", "Checksum": "ae89bfe41a6341b6f84416cb8fe9d726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 An der Anhörung vom 7. September 2023 erklärten der zuständige Oberarzt sowie\nder Gerichtsgutachter übereinstimmend, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin von\nder Diagnose einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Der Patientin fehle der Realitätsbezug. Sie verhalte sich klar wahnhaft, tätige ungefilterte Wahnaussagen (vgl. dazu auch die dem Gericht vorliegenden Beschwerdeschriften, in denen\ndie Rede ist von durch Flugzeugturbinen abgetrennten Köpfen und Gesichtern sowie in\n\nUrteil F 2023 35\n6\n\nKinderkoffern verstauten Körperteilen, welche die Beschwerdeführerin am Flughafen\nI.________ in J.________ aufgefunden und der Flughafenpolizei übergeben haben will).\n\n3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form\neiner chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es besteht aufgrund\nder Akten sowie den Ausführungen der Klinik auch kein Zweifel, dass sie nach wie vor\nstark wahnhaft ist und zwischen Realität und Wahn nicht mehr zu unterscheiden vermag.\nMit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig\nmacht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder\nFremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr\nentspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Gerichtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\n4.1.2 Akut und konkret besteht jedoch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im\nFalle der sofortigen Entlassung aus der Klinik keine Medikamente mehr einnehmen würde\nzur Behandlung ihrer chronischen paranoiden Schizophrenie. Einerseits ist solches Verhalten der Patientin bereits aus der Vergangenheit hinlänglich (und wiederholt) aktenkundig, anderseits tut sie nach Lage der Akten auch aktuell klar kund, keine Neuroleptika einnehmen zu wollen. Das Medikament Fluanxol, das sie in der Vergangenheit zumindest\n\nUrteil F 2023 35\n7\n\nteilweise eingenommen hat, rief im Verlauf Nebenwirkungen im Sinne eines Trismus (verkrampfter Kiefer) hervor, so dass sich seine Gabe nach übereinstimmender Auffassung\nder Fachärzte nicht mehr vertreten lässt (laut dem Klinikvertreter: insbesondere Risiko eines Krampfes auch der Schlundmuskulatur und eines Erstickens bei Zurückrollen der\nZunge, wobei die Nebenwirkung mit der unzuverlässig eingenommenen Beimedikation\nAkineton nicht hinreichend beherrschbar sei). Ohne medikamentöse Behandlung gehen\ndie Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass es der Patientin nicht gelingen würde,\nauch nur ihre Grundbedürfnisse (Nahrung, Körperhygiene, Obdach) zu decken. Auch zur\nGewährleistung der Medikamenteneinnahme sowie der Tagesstruktur sei sie auf Unterstützung angewiesen. Ohne Medikation verschlimmere sich das psychotische Zustandsbild jeweils rasch wieder. Nach Schilderung des zuständigen Oberarztes sei bereits innerhalb des Klinikrahmens eine Verwahrlosung festzustellen und sei die Patientin gegenwärtig wahnhaft und zurückgezogen. Das Zimmer der Patientin sei \"verwohnt\"; die Kleidung\nwechsle sie nicht. Den Verlaufsberichten lässt sich weiter entnehmen, dass die Effekten\nder Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt mit Abfällen vermischt und in einem unzumutbaren Zustand waren; während des laufenden Aufenthaltes hortete sie Abfälle in ihrem Zimmer. Schliesslich hielt bereits der einweisende Arzt fest, dass der Verlust des Wohnplatzes\nim Heim der Stiftung C.________ in E.________ drohe, da die Patientin mit ihrem Verhalten die anderen Bewohner geängstigt habe (u.a. ungefiltertes Erzählen über ihre vermeintlich tote Tochter, deren Körperteile sie am Flughafen I.________ in J.________ aufgefunden haben will; vgl. diesbezüglich auch die aktenkundigen Eingaben an die Staatsanwaltschaft). Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demnach akut und erheblich. Es\ndroht die Verwahrlosung, Mangelernährung, mangelhafte Hygiene und auch die Obdachlosigkeit (das D.________ kann die Beschwerdeführerin nur dann wieder aufnehmen,\nwenn sie hinreichend medikamentös eingestellt ist, vorzugsweise mit einer Depotmedikation; eine alternative Wohnmöglichkeit scheint nachvollziehbar nicht in Betracht zu kommen).\n\n"}