{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-35_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_35_5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_35", "Checksum": "f891323769eb59517daa389d7c8368d3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:50", "Checksum": "ae89bfe41a6341b6f84416cb8fe9d726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre\nDauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).\nKonkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des\nGrundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih-\n\nUrteil F 2023 35\n4\n\nren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die\nUnterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden\nInteressen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall\nauszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;\nvgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als\ninnerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung\nzukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu\nentfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5\nsowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\n2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung\nbenötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund\nder konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von\nDritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung\nunterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht\nzu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist\n(vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\nDabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung\nallein ist zwar notwendige, aber nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten\nist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person soweit möglich in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder\nmindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige\n\nUrteil F 2023 35\n5\n\nvorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden\nund ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der\nbetroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020\nE. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht\nmit einer milderen Massnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin offenbar\nbereits vor etlichen Jahren psychische Probleme mit schwerwiegenden Wahn- und Verfolgungsideen zu manifestieren begannen. Die Beschwerdeführerin ist dem Gericht aus\nfrüheren Verfahren bekannt (vgl. VGer ZG F 2022 11, F 2021 37, F 2021 28, F 2021 11).\n\n3.2 Am 9. August 2023 sah sich Dr. med. B.________ veranlasst, die Beschwerdeführerin wegen Verwahrlosung sowie wegen akuter Selbstgefährdung insbesondere bei\nfehlender Einnahme der somatischen Medikation zur Verhinderung eines erneuten ischämischen Hirnschlags sowie der psychiatrischen Medikation zur Behandlung ihrer chronischen Schizophrenie zur Behandlung in die Klinik Zugersee einzuweisen. Die Einweisung\nerfolgte, nachdem er durch Rückfragen bei Heimleitung und Beistand die notwendigen Informationen erhältlich gemacht hatte, die ihm die Patientin anlässlich des Hausbesuchs\nvom 7. August 2023 nicht zu geben vermochte. Im Überweisungsschreiben berichtete der\neinweisende Arzt fremdanamnestisch von bizarren Verhaltensweisen der Patientin wie etwa Essen von Vogel- und Katzenfutter oder Trinken aus Ölflaschen. Weiter hielt er fest,\nsie erschrecke durch ihre ungefilterten verbalen Aussagen ihre Mitbewohner. Sie werde ihren Heimplatz verlieren und auf der Strasse landen, wenn keine Änderung erfolge.\n\n"}