{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-35_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_35_5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6c4c84d9df015a3350d1724887bcd0bccc22e9abaaa2a226fda9fee1b199771ecad7db8bbee3abbd21c83624437bd77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_35", "Checksum": "f891323769eb59517daa389d7c8368d3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:50", "Checksum": "ae89bfe41a6341b6f84416cb8fe9d726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 7. September 2023\n\nin Sachen\n\nA.________\nzzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nDr. med. B.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 35\n2\n\nA. A.________, geb. am ____ 1976, trat am 13. Juli 2023 in ein Wohnheim der Stiftung C.________ (D.________) in E.________/SZ ein. Am 7. August 2023 erfolgte dort\nein Hausbesuch ihres Hausarztes, Dr. med. B.________, Zug. Dieser untersuchte die Patientin (soweit möglich), besprach mit ihr unter anderem die Indikation einer psychiatrischen Medikation und thematisierte offenbar auch die Möglichkeit einer fürsorgerischen\nUnterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee. Diese verfügte er am 9. August 2023 in\nZug, nach Rücksprache mit dem Beistand sowie dem Heimleiter des D.________ (vgl.\nÜberweisungsschreiben datiert vom 8. August 2023, nachgeführt am 9. August 2023 sowie FU-Verfügung datiert vom 8. August 2023).\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 15.\nbzw. 29. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Letztere überbrachte\ndie Eingaben am 31. August 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht, da\nA.________ darin u.a. ihre Entlassung aus der Klinik beantragte.\n\nC. Am 7. September 2023 fand in den Räumen der Klinik eine Anhörung und Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran nicht teil. Sie verweigerte auch die\nvorgängige Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, offenbar in der unumstösslichen Überzeugung, es gehe um eine mögliche Ausschaffung und der Sachverständige habe ihre Reisefähigkeit zu prüfen. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberarzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assistenzärztin Dr. med. G.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr.\nmed. H.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten\nan der Verhandlung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-\n\nUrteil F 2023 35\n3\n\nton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist am\n9. August 2023 in der Stadt Zug wegen akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung von\neinem hier praktizierenden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung) eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist (BGE 146 III 377). Eine erste Beschwerde hiergegen hat sie am 15. August 2023 verfasst und am 16. August 2023\nder Schweizerischen Post übergeben zuhanden der – dafür nicht zuständigen – Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Mit dieser Eingabe an eine unzuständige Behörde hat sie\ndie zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde entspricht im\nÜbrigen den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1\nZGB) und ist demnach zu prüfen.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für\neine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird\nentlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen\neine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}