waltungsgericht nicht von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG), sondern der Direktion des Innern lediglich zur Kenntnis zu bringen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Nichteintreten gilt mit Blick auf die Kostenregelung als ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdeführers vor Gericht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Urteil F 2023 30 8 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.