3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verspäteten Eingabe inhaltlich über weite Strecken um eine Aufsichtsbeschwerde zu handeln scheint. Für die Entgegennahme solcher Beschwerden wäre ohnehin nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion des Innern zuständig (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem indes aus dem mit der Beschwerde eingereichten Aktenstoss erhellt, dass die Aufsichtsbehörde bereits mit dem Fall befasst wurde und sich nicht zuletzt bereits der Direktor des Innern persönlich mit dem Beschwerdeführer sowie mit dem Präsidenten der KESB ausgetauscht hat, ist die neuerliche Eingabe an das Ver-