2.7 Zusammenfassend erfolgte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 56 Abs. 3 Urteil F 2023 30 7 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen.