In diesem Fall hätte er aber innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses dem Gericht ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen. Der Beschwerdeführer hat indessen kein solches Gesuch gestellt, geschweige denn vorgebracht, aufgrund welcher äusseren Umstände er daran gehindert worden wäre, die Beschwerde bis zum 24. Juli 2023 beim Gericht einzureichen (persönlich oder mittels einer anerkannten Zustellplattform) bzw. der Schweizerischen Post zu übergeben.