2.6 Bei der Beschwerdefrist nach Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (§ 11 Abs. 1 VRG). Ein Abweichen davon lässt das Gericht grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von § 11 Abs. 3 VRG zu, das heisst wenn der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden wäre, die Beschwerde innert Frist zu erheben. In diesem Fall hätte er aber innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses dem Gericht ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen.