2.5.2 Schliesslich durfte der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, wo er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde schriftlich an das Verwaltungsgericht zu erfolgen habe, weder von der Gültigkeit einer E- Mail-Eingabe ausgehen noch von der fristwahrenden Wirkung der Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft.