die verbleibende Zeit von nicht einmal mehr 24 Stunden zwischen Sichtung der E-Mail am Montag, 24. Juli 2023, und dem Fristablauf selbentags um Mitternacht dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr erlaubt, die dafür notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. § 3 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren).