Als Dienstleistung für den Laien erklärt das Verwaltungsgericht auch auf seiner Website ausdrücklich und ausführlich, welchen Voraussetzungen elektronische Eingaben genügen müssen um rechtsgültig zu sein und hält explizit fest, dass Eingaben, die per E-Mail via info.vg@zg.ch übermittelt werden, nicht als rechtsgültig eingereicht gelten (https://zg.ch/de/recht-justiz/verwaltungsgerichtsverfahren/einleitungverwaltungsgerichtsverfahren/elektronische-eingaben). Vorliegend bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer nach Eingang seiner E-Mail-Eingabe noch einmal individuell auf die Möglichkeiten der fristwahrenden elektronischen Eingabe hinzuweisen, hätte doch