Vorliegend ist zwar ohne weiteres glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer um seine Post zeitweise auch über längere Zeiträume hinweg nicht gekümmert hat. Aus seiner diesbezüglichen Pflichtvergessenheit kann er indes nach dem Ausgeführten nichts zu seinem Vorteil ableiten, sondern er hat die daraus entstandenen Nachteile zu gewärtigen. Dies muss hier umso mehr gelten, als ihm aktenkundig spätestens seit dem 16. Juni 2023 bekannt war, dass ein Entscheid der KESB imminent, d.h. konkret im Laufe der Folgewoche zu erwarten sei (vgl. Anlage 5 zu seiner Stellungnahme vom 31. August 2023).