2C_286/2008 vom 6. Mai 2008). Dabei sieht das kantonale Verfahrensrecht zwar die Möglichkeit einer Eröffnung auf elektronischem Weg vor, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist (§ 21 Abs. 1a VRG). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung, noch besteht eine gängige Praxis, fristauslösende Entscheide (gesichert; vgl. hierzu Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren, BGS 162.13) elektronisch zuzustellen. Mithin sind die Verfahrensparteien nach aktuell geltendem Recht jedenfalls gehalten, die Entgegennahme von Sendungen an ihrer postalischen Zustelladresse sicherzustellen.