Dies gilt während eines hängigen Verfahrens, und wenn die Beteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3). Die Partei ist nicht nur verpflichtet, vorübergehende Abwesenheiten vorgängig mitzuteilen, sondern auch, die Entgegennahme behördlicher Sendungen trotz ihrer Abwesenheit sicherzustellen (etwa: BGer 1C_532/2018, a.a.O.; 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008).