entnehmen. Das Zustelldatum vom 23. Juni 2023 ist folglich fristauslösend; die Beschwerdefrist begann am darauffolgenden 24. Juni 2023 zu laufen (§ 10 Abs. 1 VRG). Unmassgeblich ist, wann der Beschwerdeführer vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die an einem Verfahren Beteiligten haben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens, und wenn die Beteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1;