2.4 Vorliegend vermag die KESB grundsätzlich durch die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post den Nachweis zu erbringen, dass der angefochtene Entscheid am 23. Juni 2023 in den Briefkasten an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Schweizerischen Zustelladresse eingelegt wurde. Damit ist der Entscheid in dessen Einflussbereich gelangt und gilt als ordnungsgemäss zugestellt. Fehlerhafte Postzustellungen kommen zwar gerichtsnotorisch vor; sie sind indes nicht zu vermuten, sondern müssen aufgrund der Umstände plausibel erscheinen (vgl. etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1).