2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 30. August 2023 geltend, er habe den Entscheid tatsächlich erst am 27. Juni 2023 einer E-Mail-Beilage entnommen. Zum Beweis macht er geltend, er habe sich an diesem Datum per E-Mail an die KESB gewandt und das Dokument auch mit Datum vom 27. Juni 2023 auf seinem Rechner abgespeichert (act. 5). Weiter führt er aus, er sei Ende Juni 2023 sehr beschäftigt und teilweise ortsabwesend gewesen. Seine Beschwerde habe er jedenfalls rechtzeitig der norwegischen Post eingeliefert und parallel hierzu auch per E-Mail an das Verwaltungsgericht übermittelt.