Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. dazu statt vieler etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 1C_394/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1067).