Mitteilung eines Entscheids explizit nicht auf (vgl. dazu, dass bei dieser Ausgangslage kein Raum besteht für eine analoge Anwendung von Art. 138 ZPO, BGer 5A_562/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.4). Ob die KESB ihre Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt nach dem Gesagten ihr überlassen. Demnach ist hier die Zustellung mit A-Post Plus nicht zu beanstanden.