Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer. Anders verhält es sich bezüglich des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 1064, 1067 und N 1160). 2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind behördliche Entscheide den Parteien grundsätzlich durch die Post zuzustellen. Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz mit Bezug auf die Urteil F 2023 30 4