2. 2.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist beginnt laut § 10 Abs. 1 VRG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, wenn eine Frist der Mitteilung an die Parteien bedarf. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).