Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. Der betroffene Jugendliche B.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist.