D. In seiner Stellungnahme datiert vom 30. August 2023 und persönlich übergeben am Schalter des Verwaltungsgerichts am 31. August 2023 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, erst am 27. Juni 2023 aus einem E-Mail-Verkehr mit der KESB vom angefochtenen Entscheid erfahren zu haben. Weiter scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, auch eine Übergabe an die norwegische Post bzw. der E-Mail-Versand an das Verwaltungsgericht vermöchten die Beschwerdefrist zu wahren. Urteil F 2023 30 3 Die Einzelrichterin erwägt: