B. Gegen diesen Entscheid führte der Kindsvater mit Eingabe datiert vom 20. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Die Beschwerdeschrift übergab er am Samstagabend, 22. Juli 2023, der norwegischen Post. Am selben Tag sandte er eine elektronische Fassung per ungesicherter E-Mail an die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (info.vg@zg.ch). Die physische, unterzeichnete Eingabe gelangte am 27. Juli 2023 zur Schweizer Grenzstelle, wo sie der Schweizerischen Post übergeben wurde.