A. Für den 2009 geborenen B.________ besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Entscheid Nr. 2023/0824 vom 20. Juni 2023 (versandt am 22. Juni 2023 und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am Folgetag, d.h. am 23. Juni 2023) passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) die Aufgaben der Beistandsperson an und wies einen Antrag des Kindsvaters auf deren Wechsel ab.