{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-30_2023-09-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_30_5725904a692227324825c1f1a293ecde06f2c3315bf4b65206624ea46fc9e86d49943aed98d66909038e6e9fb5d518cbd1272a1b96bf1f882c83aa7aa526e794?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde06f2c3315bf4b65206624ea46fc9e86d49943aed98d66909038e6e9fb5d518cbd1272a1b96bf1f882c83aa7aa526e794&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_30", "Checksum": "6508ee0bbdcfa173502f745a25d9e319"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.09.2023 F 2023 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "d838f81093f5afab79a6dc106a763de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.09.2023 F 2023 30\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nKantons Zug beim Gericht einzureichen. Vielmehr hat er eine ungesicherte E-Mail an die\nInfo-Box der Gerichtskanzlei verschickt (info.vg@zg.ch). Dabei handelt es sich um keine\nfristwahrende Eingabe. Als Dienstleistung für den Laien erklärt das Verwaltungsgericht\nauch auf seiner Website ausdrücklich und ausführlich, welchen Voraussetzungen elektronische Eingaben genügen müssen um rechtsgültig zu sein und hält explizit fest, dass Eingaben, die per E-Mail via info.vg@zg.ch übermittelt werden, nicht als rechtsgültig eingereicht gelten (https://zg.ch/de/recht-justiz/verwaltungsgerichtsverfahren/einleitungverwaltungsgerichtsverfahren/elektronische-eingaben). Vorliegend bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer nach Eingang seiner E-Mail-Eingabe noch einmal individuell\nauf die Möglichkeiten der fristwahrenden elektronischen Eingabe hinzuweisen, hätte doch\ndie verbleibende Zeit von nicht einmal mehr 24 Stunden zwischen Sichtung der E-Mail am\nMontag, 24. Juli 2023, und dem Fristablauf selbentags um Mitternacht dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr erlaubt, die dafür notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl.\n§ 3 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren).\n\n2.5.2 Schliesslich durfte der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, wo er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde\nschriftlich an das Verwaltungsgericht zu erfolgen habe, weder von der Gültigkeit einer E-\nMail-Eingabe ausgehen noch von der fristwahrenden Wirkung der Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft.\n\n2.6 Bei der Beschwerdefrist nach Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (§ 11 Abs. 1 VRG). Ein\nAbweichen davon lässt das Gericht grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von § 11\nAbs. 3 VRG zu, das heisst wenn der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert\nworden wäre, die Beschwerde innert Frist zu erheben. In diesem Fall hätte er aber innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses dem Gericht ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen. Der Beschwerdeführer hat indessen kein solches Gesuch gestellt, geschweige denn vorgebracht, aufgrund welcher äusseren Umstände er daran gehindert worden wäre, die Beschwerde bis zum 24. Juli 2023 beim Gericht\neinzureichen (persönlich oder mittels einer anerkannten Zustellplattform) bzw. der Schweizerischen Post zu übergeben.\n\n2.7 Zusammenfassend erfolgte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet, so\ndass darauf nicht eingetreten werden kann. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten\nauf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 56 Abs. 3\n\nUrteil F 2023 30\n7\n\nVRG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO\nVG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen.\n\n3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der\nverspäteten Eingabe inhaltlich über weite Strecken um eine Aufsichtsbeschwerde zu handeln scheint. Für die Entgegennahme solcher Beschwerden wäre ohnehin nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion des Innern zuständig (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m.\n§ 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem indes aus dem mit der Beschwerde eingereichten\nAktenstoss erhellt, dass die Aufsichtsbehörde bereits mit dem Fall befasst wurde und sich\nnicht zuletzt bereits der Direktor des Innern persönlich mit dem Beschwerdeführer sowie\nmit dem Präsidenten der KESB ausgetauscht hat, ist die neuerliche Eingabe an das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde weiterzuleiten (§ 7\nAbs. 1 VRG), sondern der Direktion des Innern lediglich zur Kenntnis zu bringen.\n\n4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb keine Gerichtskosten\nzu erheben sind. Nichteintreten gilt mit Blick auf die Kostenregelung als ein vollständiges\nUnterliegen des Beschwerdeführers vor Gericht, weshalb ihm keine Parteientschädigung\nzuzusprechen ist.\n\nUrteil F 2023 30\n8\n\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n_____________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, die Beiständin\nC.________ (im Doppel für sich und für B.________), an D.________, sowie zur\nKenntnis an die Direktion des Innern (inklusive des Doppels der Eingabe datiert\nvom 20. Juli 2023).\n\nZug, 5. September 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Einzelrichterin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 30\n"}