{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-30_2023-09-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_30_5725904a692227324825c1f1a293ecde06f2c3315bf4b65206624ea46fc9e86d49943aed98d66909038e6e9fb5d518cbd1272a1b96bf1f882c83aa7aa526e794?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde06f2c3315bf4b65206624ea46fc9e86d49943aed98d66909038e6e9fb5d518cbd1272a1b96bf1f882c83aa7aa526e794&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_30", "Checksum": "6508ee0bbdcfa173502f745a25d9e319"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.09.2023 F 2023 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "d838f81093f5afab79a6dc106a763de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.09.2023 F 2023 30\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\nNach allgemeinen Grundsätzen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der\nVerfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Dass er davon tatsächlich\nKenntnis nimmt, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich\ndes Adressaten gelangt ist (vgl. dazu statt vieler etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer\n1C_394/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1 mit\nHinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1067).\n\n2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 30. August 2023 geltend, er\nhabe den Entscheid tatsächlich erst am 27. Juni 2023 einer E-Mail-Beilage entnommen.\nZum Beweis macht er geltend, er habe sich an diesem Datum per E-Mail an die KESB\ngewandt und das Dokument auch mit Datum vom 27. Juni 2023 auf seinem Rechner abgespeichert (act. 5). Weiter führt er aus, er sei Ende Juni 2023 sehr beschäftigt und teilweise ortsabwesend gewesen. Seine Beschwerde habe er jedenfalls rechtzeitig der norwegischen Post eingeliefert und parallel hierzu auch per E-Mail an das Verwaltungsgericht\nübermittelt. Sodann habe er angegeben, wie er während der Sommermonate am besten\nkontaktiert werden könne (per E-Mail bzw. auf seinem Mobiltelefon), da er in Norwegen\nsowie in Griechenland unterwegs gewesen sei.\n\n2.4 Vorliegend vermag die KESB grundsätzlich durch die Sendungsverfolgung der\nSchweizerischen Post den Nachweis zu erbringen, dass der angefochtene Entscheid am\n23. Juni 2023 in den Briefkasten an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Schweizerischen Zustelladresse eingelegt wurde. Damit ist der Entscheid in dessen Einflussbereich\ngelangt und gilt als ordnungsgemäss zugestellt. Fehlerhafte Postzustellungen kommen\nzwar gerichtsnotorisch vor; sie sind indes nicht zu vermuten, sondern müssen aufgrund\nder Umstände plausibel erscheinen (vgl. etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer\n2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1). Dass eine solche hier vorgelegen hätte, macht\nder Beschwerdeführer weder geltend, noch lassen sich den Akten diesbezügliche Indizien\n\nUrteil F 2023 30\n5\n\nentnehmen. Das Zustelldatum vom 23. Juni 2023 ist folglich fristauslösend; die Beschwerdefrist begann am darauffolgenden 24. Juni 2023 zu laufen (§ 10 Abs. 1 VRG). Unmassgeblich ist, wann der Beschwerdeführer vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die an einem Verfahren Beteiligten haben nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden\nkönnen. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens, und wenn die Beteiligten mit der\nZustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer\n1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3). Die Partei ist nicht nur verpflichtet, vorübergehende Abwesenheiten vorgängig mitzuteilen, sondern auch, die Entgegennahme behördlicher Sendungen trotz ihrer Abwesenheit sicherzustellen (etwa: BGer 1C_532/2018,\na.a.O.; 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008). Dabei sieht das kantonale Verfahrensrecht zwar\ndie Möglichkeit einer Eröffnung auf elektronischem Weg vor, wenn die Partei ausdrücklich\ndamit einverstanden ist (§ 21 Abs. 1a VRG). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift.\nWeder besteht ein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung, noch besteht eine gängige Praxis, fristauslösende Entscheide (gesichert; vgl. hierzu Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren, BGS 162.13) elektronisch zuzustellen. Mithin sind die Verfahrensparteien nach aktuell geltendem Recht jedenfalls gehalten, die Entgegennahme von Sendungen an ihrer postalischen Zustelladresse sicherzustellen.\n\nVorliegend ist zwar ohne weiteres glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer um seine\nPost zeitweise auch über längere Zeiträume hinweg nicht gekümmert hat. Aus seiner\ndiesbezüglichen Pflichtvergessenheit kann er indes nach dem Ausgeführten nichts zu seinem Vorteil ableiten, sondern er hat die daraus entstandenen Nachteile zu gewärtigen.\nDies muss hier umso mehr gelten, als ihm aktenkundig spätestens seit dem 16. Juni 2023\nbekannt war, dass ein Entscheid der KESB imminent, d.h. konkret im Laufe der Folgewoche zu erwarten sei (vgl. Anlage 5 zu seiner Stellungnahme vom 31. August 2023). Demnach hat die Beschwerdefrist am Tag nach erfolgter Zustellung, nämlich am 24. Juni 2023,\nzu laufen begonnen. Der dreissigste Tag der Frist fiel auf den Sonntag, 23. Juli 2023.\nDemnach endete diese am darauffolgenden Montag, 24. Juli 2023 (§ 10 Abs. 3 VRG).\n\n2.5 Ebenfalls steht fest, dass die Beschwerde am 22. Juli 2023 dem Verwaltungsgericht per E-Mail zugeschickt sowie der norwegischen Post übergeben wurde.\n\n2.5.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, seine elektronische Eingabe mittels\neiner anerkannten Zustellplattform oder einer elektronischen Identifikationslösung des\n\nUrteil F 2023 30\n6\n\n"}