{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-30_2023-09-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_30_5725904a692227324825c1f1a293ecde06f2c3315bf4b65206624ea46fc9e86d49943aed98d66909038e6e9fb5d518cbd1272a1b96bf1f882c83aa7aa526e794?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde06f2c3315bf4b65206624ea46fc9e86d49943aed98d66909038e6e9fb5d518cbd1272a1b96bf1f882c83aa7aa526e794&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_30", "Checksum": "6508ee0bbdcfa173502f745a25d9e319"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.09.2023 F 2023 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "d838f81093f5afab79a6dc106a763de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.09.2023 F 2023 30\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nEinzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 5. September 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2023 30\n2\n\nA. Für den 2009 geborenen B.________ besteht eine Beistandschaft nach Art. 308\nAbs. 2 ZGB. Mit Entscheid Nr. 2023/0824 vom 20. Juni 2023 (versandt am 22. Juni 2023\nund gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am Folgetag, d.h.\nam 23. Juni 2023) passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug\n(KESB) die Aufgaben der Beistandsperson an und wies einen Antrag des Kindsvaters auf\nderen Wechsel ab.\n\nB. Gegen diesen Entscheid führte der Kindsvater mit Eingabe datiert vom 20. Juli\n2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Die Beschwerdeschrift\nübergab er am Samstagabend, 22. Juli 2023, der norwegischen Post. Am selben Tag\nsandte er eine elektronische Fassung per ungesicherter E-Mail an die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (info.vg@zg.ch). Die physische, unterzeichnete Eingabe gelangte am\n27. Juli 2023 zur Schweizer Grenzstelle, wo sie der Schweizerischen Post übergeben\nwurde.\n\nC. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit,\nnach der bisherigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid\nam 23. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst am 27. Juli 2023 der\nSchweizerischen Post übergeben worden und am 28. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht\nangekommen, weshalb sie verspätet sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, zum beabsichtigten Nichteintreten auf seine Beschwerde Stellung zu\nnehmen.\n\nD. In seiner Stellungnahme datiert vom 30. August 2023 und persönlich übergeben\nam Schalter des Verwaltungsgerichts am 31. August 2023 macht der Beschwerdeführer\nim Wesentlichen geltend, erst am 27. Juni 2023 aus einem E-Mail-Verkehr mit der KESB\nvom angefochtenen Entscheid erfahren zu haben. Weiter scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, auch eine Übergabe an die norwegische Post bzw. der E-Mail-Versand\nan das Verwaltungsgericht vermöchten die Beschwerdefrist zu wahren.\n\nUrteil F 2023 30\n3\n\nDie Einzelrichterin erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die\nEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB;\nBGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das\nGericht am Wohnsitz des Kindes bzw. des Jugendlichen (Art. 315 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2\nEG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das\nZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind\ngemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) anwendbar.\n\nDer betroffene Jugendliche B.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich\nund sachlich zuständig ist.\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage\nseit Mitteilung des Entscheids. Die Frist beginnt laut § 10 Abs. 1 VRG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, wenn eine Frist der Mitteilung an die Parteien bedarf. Die\nFrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem\nGericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde\n(Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer. Anders verhält es sich\nbezüglich des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast\nbei der eröffnenden Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n8. Aufl., Zürich 2020, N 1064, 1067 und N 1160).\n\n2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind behördliche Entscheide den Parteien grundsätzlich\ndurch die Post zuzustellen. Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz mit Bezug auf die\n\nUrteil F 2023 30\n4\n\nMitteilung eines Entscheids explizit nicht auf (vgl. dazu, dass bei dieser Ausgangslage kein\nRaum besteht für eine analoge Anwendung von Art. 138 ZPO, BGer 5A_562/2022 vom\n14. Dezember 2022 E. 2.4). Ob die KESB ihre Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will,\nbleibt nach dem Gesagten ihr überlassen. Demnach ist hier die Zustellung mit A-Post Plus\nnicht zu beanstanden.\n\n"}