8 EG ZGB). Nachdem aber keine Eingabe an eine unzuständige Instanz vorliegt, sondern der Beschwerdeführer klarerweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an die gerichtliche Beschwerdeinstanz erhoben hat, die indes auf seine Beschwerde nicht eintreten kann, ist die Beschwerde hier der Direktion des Innern nicht von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, sein Anliegen im Bedarfsfall bei dieser der KESB vorgesetzten Behörde anhängig zu machen. 2. Für dieses Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Urteil F 2023 2 4