1.5 Soweit der Beschwerdeführer nebst den Bestimmungen zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auch auf § 51 Abs. 1 VRG verweist, der eine Beschwerde bereits bei blosser Betroffenheit erlaubt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung hat nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Gegenstand, sondern diejenige an die vorgesetzte Behörde. Im Kanton Zug wäre dies die Direktion des Innern (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB).