1.4 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ offensichtlich keine nahestehende Person im Sinne von Art. 390 Abs. 3 ZGB ist, war sie zum vorneherein nicht befugt, der KESB Zug Anträge auf Verbeiständung zu stellen, weder grundsätzlicher noch superprovisorischer Art. Frei stand ihr selbstredend die Erstattung einer Gefährdungsmeldung. Als solche hat die KESB Zug die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ denn auch offensichtlich entgegengenommen, reagierte sie doch mit der Eröffnung eines Abklärungsverfahrens.