standschaft ist ein dauernder oder vorübergehender Schwächezustand und Schutzbedarf (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dient, und nicht Dritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).