1.3 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige Person auf deren Antrag oder auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Weitere Personen können der KESB Gefährdungsmeldungen erstatten (Art. 443 Abs. 1 ZGB), werden dadurch jedoch weder antragsberechtigt noch verfahrensbeteiligt und haben entsprechend auch keinen Anspruch auf einen materiellen Entscheid (vgl. etwa Luca Maranta, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 14 vor Art. 443-450g ZGB; N 3 zu Art. 443 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung einer Bei- Urteil F 2023 2 3