1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die hiesige KESB geltend gemacht wird (Art. 450a Abs. 2 ZGB; § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). 1.2 Beschwerdebefugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Abs. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 3).