{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-2_2023-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_2_5725904a692227324825c1f1a293ecdea1d12fe35745972723b15946fae105baaaecbd122275ca8b5d18fbdcb7e14804858dce69eba626531402c944739597b5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea1d12fe35745972723b15946fae105baaaecbd122275ca8b5d18fbdcb7e14804858dce69eba626531402c944739597b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_2", "Checksum": "c377725003ca14eb9b8bb61f454445c1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2023 F 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:39", "Checksum": "b06d060b57a1a4aaf6a8d239c73af1d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2023 F 2023 2\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 23. Januar 2023\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nKanton A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt\nB.________\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Rechtsverzögerung)\n\nF 2023 2\n2\n\nA. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ beantragte bei der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) im Hinblick auf die Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte mit Schreiben vom 1. Juni 2022 die Errichtung einer\nVertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens von B.________, geb. 1941.\nDiese sei superprovisorisch zu errichten.\n\nB. Die KESB eröffnete ein – aktuell noch laufendes – Abklärungsverfahren.\n\nC. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2023 verlangt der Kanton\nA.________, es sei die KESB zu verpflichten, den Antrag vom 1. Juni 2022 umgehend zu\nbehandeln bzw. zu prüfen und über die gestellten Anträge zeitnah, insbesondere über den\n(super-)provisorischen Antrag verzugslos, zu entscheiden.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen\neine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die hiesige KESB geltend gemacht\nwird (Art. 450a Abs. 2 ZGB; § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]).\n\n1.2 Beschwerdebefugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten\nPersonen (Abs. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Abs. 2) sowie\nPersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des\nangefochtenen Entscheids haben (Abs. 3).\n\n1.3 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige\nPerson auf deren Antrag oder auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen\n(Art. 390 Abs. 3 ZGB). Weitere Personen können der KESB Gefährdungsmeldungen erstatten (Art. 443 Abs. 1 ZGB), werden dadurch jedoch weder antragsberechtigt noch verfahrensbeteiligt und haben entsprechend auch keinen Anspruch auf einen materiellen Entscheid (vgl. etwa Luca Maranta, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 14\nvor Art. 443-450g ZGB; N 3 zu Art. 443 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung einer Bei-\n\nUrteil F 2023 2\n3\n\nstandschaft ist ein dauernder oder vorübergehender Schwächezustand und Schutzbedarf\n(Art. 390 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dient, und nicht Dritten (wie etwa den Erben\noder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).\n\n1.4 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ offensichtlich keine nahestehende Person im Sinne von Art. 390 Abs. 3 ZGB ist, war sie zum vorneherein nicht\nbefugt, der KESB Zug Anträge auf Verbeiständung zu stellen, weder grundsätzlicher noch\nsuperprovisorischer Art. Frei stand ihr selbstredend die Erstattung einer Gefährdungsmeldung. Als solche hat die KESB Zug die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons\nA.________ denn auch offensichtlich entgegengenommen, reagierte sie doch mit der\nEröffnung eines Abklärungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat weiter zwar offensichtlich ein Interesse daran, dass seine Staatsanwaltschaft die sichergestellten Vermögenswerte herausgeben kann, nachdem die damit zusammenhängenden Strafverfahren offenbar seit bald zehn Jahren abgeschlossen sind. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Errichtung einer Beistandschaft. Zusammengefasst gebricht es ihm an der\nLegitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der gerichtlichen\nBeschwerdeinstanz, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n1.5 Soweit der Beschwerdeführer nebst den Bestimmungen zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auch auf § 51 Abs. 1 VRG verweist,\nder eine Beschwerde bereits bei blosser Betroffenheit erlaubt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung hat nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Gegenstand, sondern diejenige an die vorgesetzte\nBehörde. Im Kanton Zug wäre dies die Direktion des Innern (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m.\n§ 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem aber keine Eingabe an eine unzuständige Instanz\nvorliegt, sondern der Beschwerdeführer klarerweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an\ndie gerichtliche Beschwerdeinstanz erhoben hat, die indes auf seine Beschwerde nicht\neintreten kann, ist die Beschwerde hier der Direktion des Innern nicht von Amtes wegen\nweiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, sein Anliegen\nim Bedarfsfall bei dieser der KESB vorgesetzten Behörde anhängig zu machen.\n\n2. Für dieses Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nUrteil F 2023 2\n4\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n"}