5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene, anrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine prekäre Liquiditätslage sowie den geringen Aufwand des Gerichts (bei grundsätzlich liquidem Sachverhalt und insbesondere fehlender Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Anhörung durch das Gericht) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet werden.