werden (KESB-act. 1.49 S. 10). 4.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ihnen gerade die Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit des A.________ in den alltäglichen Verrichtungen erhalten und befördert wird (indem ihm der nötige finanzielle Spielraum überhaupt erst verschafft wird) und er nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Mit Blick auf die Einrichtung eines Kontos, über welches er frei wird verfügen können, erscheint insbesondere auch die von ihm geäusserte Befürchtung, fortan jeden Monat beim Beistand um Geld nachfragen zu müssen, als unbegründet.