Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit dem Beschwerdeführer wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er indes trotz mehrmaliger Aufforderung konsequent nicht annehmen wollen, sondern hat sich vielmehr bei Konfrontation mit der Realität seiner Situation zurückgezogen und auf Kontaktversuche nicht mehr reagiert (vgl. etwa KESB-act. 1.34 ff., 1.47). Auch eine familiäre Unterstützung kommt hier – insoweit unbestritten – nachvollziehbar nicht in Frage; diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Abklärungsbericht der KESB verwiesen werden (KESB-act.