4.3 Mildere Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB notwendig ist oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um dem Beschwerdeführer den Beistand, Fürsorge und Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit dem Beschwerdeführer wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde.