Fraglich kann einzig erscheinen, ob die angeordnete Massnahme – ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________ – auch ausreichend ist, um ihn vor weiteren Vermögensschädigungen zu schützen. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit der ihm bekannten Frau Gelder übergeben hat, die er sich seinerseits von Bekannten und Verwandten geliehen hat, und er aufgrund seines Immobilienbesitzes offenbar nach wie vor im Dorf eine gewisse Kreditwürdigkeit geniesst (vgl. KESB-act. 1.47: Sein Umfeld sei der Ansicht, solange er noch Besitztum habe, würden sie das Geld irgendwann schon wieder zurückbezahlt erhalten).