_ die flüssigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts fortlaufend zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Vertretung u.a. im Verkehr mit Behörden und Sozialversicherungen hat der Beistand auch die Befugnis und die Aufgabe, die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Auge zu behalten und diesen im Verlauf erneut hierfür anzumelden, sobald er zufolge fortschreitenden Vermögensverzehrs einen Anspruch auf diese Leistungen hat.